Handlungsempfehlungen zum Umgang
mit asbesthaltigen Brandschutzklappen


Schematisch Schnitt einer eingebauten Brandschutzklappe
(rot = Bauteil der BSK mit Asbestverdacht)

Gemäß der LASI-Leitlinie LV 45 1.2.5 (Ergänzung 2018, S. 58 unter I2 Anhang I Nr. 2.4) unterliegt die Prüfung asbesthaltiger Brandschutzklappen (BSK) einer Anzeige- und Sachkundepflicht.

Freimessungen gemäß Arbeitsplan sind dann notwendig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Asbestfasern im Rahmen der Wartung durch die Auslässe der Lüftungsanlage in die Räume gelangen, welche an die Lüftung angeschlossen sind. Der Verdacht auf eine Freisetzung von Asbest ist laut LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) bereits begründet, wenn im Rahmen von Wartungsarbeiten die asbesthaltigen Brandschutzklappen nur inspiziert werden und hierzu der Revisionsdeckel geöffnet wird. Das Wartungsunternehmen hat daher immer vorab eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Prüfung auf Asbest hat nach Klappentyp, dem Alter und Zustand der Klappe und entsprechend dem Umgang mit dem Material zu erfolgen. Befinden sich die Asbestprodukte innerhalb der BSK in einem ordnungsgemäßen Zustand, ist grundsätzlich keine Belastung durch Öffnung des Revisionsdeckels gegeben.

Der Verdacht einer Asbestexposition ist somit nicht erst begründet, wenn im Rahmen der Wartungsarbeiten auch die Auslösung (und Rückstellung) der asbesthaltigen Brandschutzklappen erfolgt. Er ist auch dann schon gegeben, wenn der Zustand nicht in Ordnung ist. In diesem Fall muss mit Fasern auch vor Auslösung der Klappe (z. B. durch Ablagerung im Kanal) gerechnet werden.

Nach LASI-Einschätzung sollen alle Räume, die an die gewarteten Lüftungsstränge angeschlossen sind und über Auslässe verfügen, bei denen es sich um eine Zuluftanlage in die Räume handelt, freigemessen werden, da eine Kontamination dieser Räume nicht ausgeschlossen werden kann. Erfolgt die Beurteilung der Ergebnisse unter Zugrundelegung des Arbeitsstättenrechts und nicht des Gefahrstoffrechts, wären lediglich ubiquitär vorhandene Konzentrationen akzeptabel.

Der Gesamtverband Schadstoffsanierung (GVSS) e.V. hat aufgrund dieser Festlegungen eine Handlungsempfehlung erarbeitet und im Jahr 2021 veröffentlicht, mit der ein praktikabler Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen bei der Wartung oder aber auch beim Ausbau gegeben ist.

Zwischenzeitlich sind die Erkenntnisse aus der Handlungsempfehlung in einem VDI-Gremium aufgegriffen worden und es erfolgte die Ausarbeitung und Veröffentlichung einer Richtlinie.

Asbesthaltige Brandschutzklappen: VDI 6202 Blatt 3.1

Mit Ausgabedatum März 2026 ist die VDI-Richtlinie 6202 Blatt 3.1 „Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen – Asbesthaltige Brandschutzklappen“ erschienen.
Die Richtlinie beschreibt die Erkundung zur Klärung des Asbestverdachts in Raumlufttechnischen Anlagen (Brandschutzklappen, Luftleitungen und deren Umfeld), die individuelle Bewertung der Brandschutzklappen (BSK) gemäß der Asbestrichtlinie bis hin zur Sanierung. Die individuelle Bewertung im Sinne der Richtlinie VDI 6202 Blatt 1 durch den Schadstoffgutachter/die Schadstoffgutachterin bildet die Grundlage für die Tätigkeiten der Prüfsachverständigen für Brandschutz und Wartungstechniker/-technikerinnen. Eine darüber hinaus gehende Bewertung des baulichen/technischen Brandschutzes ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Diese Richtlinie wendet sich an Bauherren (Betreiber, Eigentümer, Veranlasser von Maßnahmen), Wartungstechniker und Schadstoffgutachter bis hin zu den Prüfsachverständigen.

Die Richtlinie VDI 6202 Blatt 3.1:2026-03 „Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen – Asbesthaltige Brandschutzklappen“ umfasst 72 Seiten und ist bei DIN Media bestellbar .